Sachsen

Einbaupflicht

  • für Neu- und Umbauten seit 01.01.2016
  • für Bestandsbauten besteht derzeit noch keine Nachrüstpflicht
  • in Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und in Fluren, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst