Nord­rhein-West­falen

Einbaupflicht

  • in Wohnungen, die nach dem 01.04.2013 errichtet oder genehmigt sind
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2016
  • in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich

  • für den Einbau: Eigentümer
  • für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Fragen und Antworten rund um die Rauchmelderpflicht inkl. des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung finden Sie auf der Webseite des zuständigen Ministeriums.