- für Neu- und Umbauten seit 01.01.2013
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2017
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen
Bayern
Einbaupflicht
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung